Eine Werkleistung ist nach der gesetzlichen Formulierung nur dann frei von Sachmängeln, wenn sie die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hat. Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit stellen einen Mangel dar.

Wurde keine Beschaffenheit vertraglich vereinbart, dann liegt ein Mangel vor, wenn sich das Werk nicht für den vertraglich vorgesehenen Zweck eignet.

Wurde weder eine Beschaffenheit noch die Verwendung des Werks vertraglich vereinbart, dann kommt es bei der Frage, ob ein Mangel vorliegt, darauf an, ob das Werk für die gewöhnliche Verwendung geeignet ist und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Auftraggeber erwarten kann.

Vgl. Christian Zanner, VOB/B nach Ansprüchen, 4. Auflage, S. 160