Die Abnahme ist die Entgegennahme der Werkleistung und deren Anerkennung als im Wesentlichen vertragsgerecht. Unwesentliche Mängel oder Restarbeiten berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Abnahme.

Das Gesetz sieht für die Abnahme keine bestimmte Form vor, vertraglich kann sie jedoch zwischen den Parteien vereinbart werden.

Die Abnahme kann ausdrücklich erfolgen, beispielsweise durch eine förmliche Abnahme, oder aber durch schlüssiges Verhalten, mit dem der Auftraggeber stillschweigend dem Unternehmer gegenüber zum Ausdruck bringt, dass er die Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht ansieht.

Wenn der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet ist, der Unternehmer ihn zur Abnahme aufgefordert hat und eine angemessene Frist abgelaufen ist, liegt i. d. R. eine Abnahme durch Fristablauf vor, welche die gleichen Rechtsfolgen hat, wie die vorgenannten Arten einer Abnahme.

Vgl. Werner/Pastor, Der Bau-Prozess 15. Auflage, Rdn. 1787 ff.