Die schlüssige (konkludente) Abnahme setzt voraus, dass der Auftraggeber durch sein Verhalten zum Ausdruck bringt, dass er das Bauwerk als im Wesentlichen vertragsgemäß ansieht.

Eine konkludente Abnahme kommt beispielsweise in Betracht durch:

  • Die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme
  • Die Benutzung des Werkes oder der Leistung ohne Rüge
  • Die Auszahlung des Sicherheitseinbehalts
  • Die vorbehaltlose Zahlung des restlichen Werklohns

Auch wenn einzelne Mängel vorliegen, hierzu Mängelrügen erteilt wurden oder ein Mängelvorbehalt im Abnahmetermin erfolgte, kann eine Abnahme durch schlüssiges Verhalten vorliegen.

Vgl. Werner/Pastor, Der Bau-Prozess 15. Auflage, Rdn. 1824 ff.